Postmortale Spende
Leichenspende
Organe dürfen erst entnommen werden, nachdem der Gesamthirntod
des Spenders festgestellt wurde. Alle Dokumentationen
müssen schriftlich erfolgen. Es ist ebenfalls
festgelegt, dass der Gesamthirntod durch zwei erfahrene
Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung
der Organe beteiligt sind, unabhängig voneinander
festgestellt und dokumentiert werden muss. Die Entscheidung für eine Organspende sollte jeder zu Lebzeiten
möglichst schriftlich dokumentiert haben, z.B. in Form
eines Organspendeausweises. Kommt im Todesfalle eine
Organspende in Betracht, werden die Angehörigen befragt,
ob der Verstorbene sich zu Lebzeiten zu dieser
Frage erklärt hat. Falls den Angehörigen nichts bekannt
ist, werden sie nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen
gefragt und gebeten, in seinem Sinne zu entscheiden,
wie es das Gesetz vorsieht (erweiterte
Zustimmungslösung). Für die Übertragung vermittlungspflichtiger
Organe führen die Transplantationszentren
Wartelisten. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung
der Spenderorgane müssen dabei nach Kriterien
erfolgen, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft
entsprechen. Das heißt, die Dringlichkeit und die Erfolgsaussichten
der Organverpflanzung werden in jedem Fall
berücksichtigt.
Was wird unter Hirntod verstanden?
Damit wirklich sichergestellt wird, dass Nieren nicht bei
noch lebenden Personen (außer bei der Lebendspende)
entnommen werden, gilt der von zwei unabhängigen
Ärzten bestätigte Hirntod als definiertes Kriterium für die
Entnahme eines Spenderorgans. Unter Hirntod wird in der
Medizin der unwiederbringliche Ausfall der Gesamtfunktion
des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms
verstanden. Ärzte, die den Hirntod feststellen, sind
grundsätzlich nicht an der Übertragung der Organe beteiligt.
Diese strikte Aufgabentrennung bewahrt den Arzt vor
dem inneren Zwiespalt, sich für das Wohl des einen oder
des anderen Patienten entscheiden zu müssen.
Organspender sind zum überwiegenden Teil Patienten mit
internistischen und neurologischen Erkrankungen, wie
z.B. Durchblutungsstörungen oder Tumore. Nur etwa 20%
der Organspender verstirbt aufgrund einer äußeren Verletzung.
Wenn dabei das Gehirn irreparabel geschädigt
wurde, kommt es zu einem unumkehrbaren Ausfall der
Hirnfunktionen, das heißt zum Hirntod. Mit dem Hirntod
sind die für jedes menschliche Leben erforderlichen
Steuerungsvorgänge endgültig erloschen. Unabhängig
davon können intensivmedizinische Maßnahmen die
Atmung und den Kreislauf weiter aufrechterhalten. Die Feststellung des Hirntodes ist daher dem Tod des
Menschen gleichzusetzen. Eine weitere Behandlung kann
keine Hilfe mehr bringen. Während die Todesfeststellung
nach allgemeinem Herz-Kreislauf-Stillstand durch jeden
Arzt erfolgen kann (in bundesdeutschen Krankenhäusern
rund 400.000 mal jährlich), ist die Feststellung des Hirntodes
(rund 4.000 mal jährlich) an besondere unumgängliche
Bedingungen und Befunde gebunden. Zur Diagnose
des Hirntodes ist sowohl der Nachweis des Ausfalls der
Hirnfunktionen als auch die Feststellung erforderlich, dass
dieser Zustand nicht mehr rückgängig zu machen ist.
Neben den klinisch entscheidenden Untersuchungen werden
dafür auch verschiedene Messungen von Hirnströmen
oder -durchblutung herangezogen. Zu beachten ist,
dass auch beim Hirntoten noch einige Reflexe vorhanden
sein können, die vom Rückenmark gesteuert werden. Das
kann zu Bewegungen von Armen und Beinen oder sogar
zum Aufrichten des Oberkörpers führen. Diese Mechanismen
verunsichern Angehörige – oder auch das Personal –
häufig und müssen erklärt und besprochen werden.